Zum Zeitpunkt der Tat sei er in einer ausserordentlichen Gefühlsstimmung gewesen. Er habe seine Aggressionen loswerden wollen und darum eine beliebige Person angegriffen (vgl. act. 4. 15). Diese Ausführungen präzisierte A. Tags darauf vor dem Untersuchungsrichteramt I. Er habe am Nachmittag des 9. Februar 2002 familiäre Auseinandersetzungen gehabt. Auf dem Weg von der Fasnacht nach Hause habe er plötzlich den Wunsch verspürt, sich mit jemandem zu schlagen. Er habe ein Ventil gesucht, um seine Aggressionen loszuwerden. Deshalb habe er B. angegriffen, sie in den Schwitzkasten genommen und ihr anschliessend Mund und Nase zugehalten.