A. gab anlässlich der unmittelbar nach dem Vorfall vom 10. Februar 2002 durchgeführten polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dass er mittels seiner furchterregenden Kostümierung eine beliebige Person – unabhängig ob Frau oder Mann - habe erschrecken wollen. Als B. schrie, sei er in Panik geraten und deshalb handgreiflich geworden. Zu jenem Zeitpunkt habe die Haustüre bereits offen gestanden (vgl. act. 4.9.). Bei einer weiteren Einver-nahme vor der Kantonspolizei Graubünden nur wenige Stunden später führte A. demgegenüber aus, dass er bei seiner ersten Befragung nicht die Wahrheit gesagt habe. Zum Zeitpunkt der Tat sei er in einer ausserordentlichen Gefühlsstimmung gewesen.