d). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefordert, wobei jedoch Eventualvorsatz genügt (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 9 zu Art. 123 StGB; A. Roth, a.a.O., N 30 zu Art. 123 StGB). Der Vorsatz muss sich auf eine körperliche oder gesundheitliche Schädigung beziehen. Die Feststellung des Willensinhaltes kann jedoch schwierig sein, da sich der Angreifer regelmässig keine ganz bestimmten Vorstellungen über sein Tun macht. Diesfalls lässt sich der Umfang seines Vorsatzes jedoch meist nach dem Tatvorgehen genügend bestimmen (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 29 f.).