Zusammengefasst kann mithin festgehalten werden, dass der Berufungskläger B. an Körper und Gesundheit schädigte, was bei ihr zu einem krankhaften Zustand im Sinne der Rechtsprechung führte. Der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist somit ohne weiteres erfüllt. Zu prüfen bleibt das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes.