Schliesslich ist auch zu beachten, dass unter dem Titel der Körperverletzung sowohl die körperliche als auch die geistige Gesundheit des Menschen geschützt wird (vgl. A. Roth, a.a.O., N 13 zu den Vorbemerkungen zu Art. 122 StGB). Als Folge des Vorfalls vom 10. Februar 2002 war B. eigenen Aussagen zufolge während zwei Wochen arbeitsunfähig und musste sich anschliessend während mehreren Monaten einer psychotherapeutischen Behandlung unterziehen. Zudem leidet sie seither häufig unter Kopfschmerzen (vgl. act. 1.16. und 4.19.). Für den Kantonsgerichtsausschuss besteht keinerlei Anlass, an diesen Aussagen zu zweifeln.