Die Hauteinblutungen sind somit ebenfalls als einfache Körperverletzung zu qualifizieren. Daran vermögen auch die vom Berufungskläger aufgeführten Beispiele der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nichts zu ändern, wonach verschiedene Fälle von Quetschungen als Tätlichkeit betrachtet worden seien. So hat das Bundesgericht in seiner jüngeren Praxis den Anwendungsbereich von Art. 123 StGB bewusst zu Lasten von Art. 126 StGB ausgedehnt, indem der tatsächlichen körperlichen Schädigung nun grösseres Gewicht beigemessen wird und solche Fälle wohl entsprechend als Körperverletzung beurteilt würden (vgl. A. Roth, a.a.O., N 5 zu Art. 126 StGB).