bb). Sämtliche Verletzungen, welche B. in der Nacht des 10. Februars 2002 erlitt, sind unstreitig auf den Angriff des Berufungsklägers zurückzuführen. Zu prüfen bleibt aber die Frage, ob diese Verletzungen als Schädigung von Körper oder Gesundheit im Sinne der obigen Ausführungen und damit als Körperverletzung anzusehen sind.