lichkeit taxiert worden. B. hingegen sei lediglich in den Schwitzkasten genommen worden, wobei ihr der Mund zugehalten worden sei. Ob sie Schmerzen gehabt habe, sei nicht bekannt. Auch die von der Vorinstanz geltend gemachte seelische Verletzung finde in den Akten keine Stütze. Der Berufungskläger sei daher lediglich wegen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB schuldig zu sprechen.