Die Abgrenzung zwischen der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeit gestaltet sich trotz dieser Richtlinien als sehr schwierig. Dem Sachrichter wird daher bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Einwirkung zu einer Schädigung an Körper oder Gesundheit führte, ein relativ grosser Ermessensspielraum zugestanden (vgl. Rehberg / Schmid, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 6. Auflage, Zürich 1994, S. 26; A. Roth, a.a.O., N. 6 zu Art. 123 StGB; BGE 119 IV 1).