Dies trifft beispielsweise auf Knochenbrüche zu - selbst wenn diese unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen. Gleiches gilt für durch Schläge oder Stösse hervorgerufene Quetschungen, sofern diese nicht lediglich eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens zur Folge haben. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist nicht erforderlich (A. Roth, a.a.O., N 4 zu Art. 123 StGB; BGE 103 IV 65). Ähnliches gilt für die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit.