StGB und dem Übertretungstatbestand der Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB liegt somit in der Frage nach dem Vorliegen einer Schädigung an Körper oder Gesundheit. Mit anderen Worten ist die Tätlichkeit gegenüber der einfachen Körperverletzung dadurch abgegrenzt, dass sie noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben darf (vgl. Andreas Roth, in: Niggli / Wiprächtiger, Basler Kommentar zum StGB, Band II, Basel/Genf/München 2003, N 5 zu Art. 126 StGB). 14