6. a). Der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen am Körper oder der Gesundheit schädigt – es sei denn, die Verletzung erfülle gar die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB. Den Tatbestand einer Tätlichkeit erfüllt demgegenüber derjenige, welcher gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung der Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben (vgl. Art. 126 Abs. 1 StGB). Das wesentliche Abgrenzungskriterium zwischen einer mit Gefängnis zu bestrafenden einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und dem Übertretungstatbestand der Tätlichkeit nach Art.