b). Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers beantragt in seiner Berufungsschrift die Einholung einer Expertise über die mit einer Nasenbeinfraktur verbundenen Schmerzen und über die Qualifikation einer solchen Fraktur als Tätlichkeit oder Körperverletzung (vgl. act. 01, S. 4 und 5). Für den Kantonsgerichtsausschuss ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern solch ein Gutachten zusätzliche Er- 13