Mit anderen Worten ist in beschränktem Umfang eine vorweggenommene oder antizipierte Beweiswürdigung durch das Gericht zulässig. Der Richter kann das Beweisverfahren insbesondere dann schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass weitere Beweiserhebungen seine Überzeugung nicht ändern werden (vgl. Robert Hauser / Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N. 1, § 55 N. 10 mit Hinweisen; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 291 mit Hinweisen; BGE 121 I 308 f., 124 I 211; PKG 1993 Nr. 27).