4. a). Die Beweislast für die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat liegt grundsätzlich beim Staat (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 306). Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes hat das Gericht die vorhandenen Beweismittel frei zu würdigen (Art. 144 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO). Den Verfahrensbeteiligten steht es jedoch aufgrund ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör frei, Beweisanträge zu stellen. Ein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme durch das Gericht besteht indessen nicht.