3. a). Wird im Berufungsverfahren eine Änderung des vorinstanzlichen Urteils zu Ungunsten des Verurteilten beantragt, so kann dieser die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangen. In den übrigen Fällen hat der Kantonsgerichtsausschuss die Möglichkeit, eine solche von sich aus oder auf Antrag der Parteien anzuordnen (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt aufgrund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung hat der Angeschuldigte auch gestützt auf Art.