richtspräsidiums Plessur vom 9. Mai 2003 (SB 03 28). Dabei ist zu beachten, dass der Berufungskläger ausdrücklich um Vereinigung seiner beiden Berufungen ersuchte. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden wird sich nachfolgend erst mit dem Strafpunkt des vorinstanzlichen Urteils beschäftigen und anschliessend über die Adhäsionsklage von B. beziehungsweise die Berufungen SB 03 15 und 03 28 befinden.