2. Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 9. / 10. Februar 2002 liegen dem Kantonsgerichtsausschuss drei Rechtsschriften zur Beurteilung vor: Die Berufung von A. vom 30. April 2003 gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 16. Januar 2003 (SB 03 17; nachstehend „Berufung“ genannt. Entsprechend wird in der Folge A. als „Berufungskläger“ bezeichnet), die Berufung von B. gegen dieses Urteil (SB 03 15) und die Berufung von A. gegen die Erläuterung des Bezirksge- 11