J. Gegen diese Erläuterung liess A. mit Eingabe vom 2. Juni 2003 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden strafrechtliche Berufung erheben. Dabei stellte er folgende Rechtsbegehren: „1. Der Erläuterungsentscheid vom 9. Mai 2003 zum Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 16. Januar 2003, mitgeteilt am 9. April 2003, sei vollständig aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Plessur zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 10 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MWST zu Lasten des Kantons Graubünden.“