Das Bezirksgerichtspräsidium begründet seine Erläuterung damit, dass die Adhäsionsklage von B. in den Erwägungen des Urteils vom 16. Januar 2003 abgehandelt worden sei. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters von A. habe das Gericht indessen nicht auf eine Abweisung der Adhäsionsklage erkannt, sondern diese auf den Zivilweg verwiesen. Dieses Erkenntnis habe irrtümlicherweise keinen Eingang ins Dispositiv gefunden. Es handle sich dabei um ein offensichtliches Versehen, welches mit der vorliegenden amtlichen Fertigung des Präsidenten korrigiert werden könne.