3. Der Vollzug der Strafe wird unter Anordnung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. 4. Die am 10. Februar 2002 sichergestellten 1.9 Gramm Haschisch werden gestützt auf Art. 58 StGB eingezogen und vernichtet. 5. Die Adhäsionsklage von B. wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 8'770.—(Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 4'770.— und Gerichtsgebühr Fr. 4'000.--) gehen zu Lasten von A..