A. macht im wesentlichen geltend, dass das Bezirksgericht Plessur in seinem Urteil vom 16. Januar 2003 auch über die Adhäsionsklage von B. hätte befinden müssen. Das Gericht habe es jedoch unterlassen, seine vorgängigen Erwägungen hinsichtlich der Adhäsionsklage ins Dispositiv umzusetzen, weshalb das Urteil nun zu erläutern sei. In den Erwägungen des angefochtenen Urteils sei zudem zu Unrecht in allgemeiner Weise festgehalten worden, dass die Adhäsionsklage bei mangelnder Substanziierung auf den Zivilweg verwiesen werden könne. So seien beispielsweise Ansprüche von geringer Höhe nach Möglichkeit vollständig zu beurteilen.