Die Adhäsionsklage wird abgewiesen. b) Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten betreffend die Adhäsionsklage und hat überdies den Beklagten im Umfang von Fr. 300.00 zuzüglich 7,6 % MWST zu entschädigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,6 % MWST zu Lasten der Gerichtskasse. Zum Verfahren 1. Der Vollzug des Verfahrens sei aufzuschieben. 2. Auf einen Parteivortritt sei zu verzichten.“