Als Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Verletzung von B. als harmlose Störung des Wohlbefindens taxiert werden könne. Insbesondere bei der erlittenen Nasenbeinfraktur handle es sich um eine äusserst einfache und nicht schmerzhafte Fraktur, welche nicht als einfache Körperverletzung angesehen werden könne. Eine seelische Verletzung werde in den Akten nirgends belegt, weshalb A. lediglich wegen Tätlichkeit zu verurteilen sei. Zum Tatbestand der Nötigung liess der Berufungskläger ausführen, dass er B. nur während kurzer Zeit in den „Schwitzkasten“ genommen habe. Bei einem solch kurzen Eingriff handle es sich nicht um ein Nötigungsmittel im Sinne des Tatbestandes.