F. Gegen dieses Urteil reichte B. am 25. April 2003 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung ein mit dem Antrag um teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheides und um Rückweisung der Adhäsionsklage zur Beurteilung an das Bezirksgericht Plessur. Nicht jeglicher mit der Beurteilung von Zivilansprüchen verbundene, sondern nur ein unverhältnis-mässiger Aufwand erlaube es dem Gericht, eine Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen. Die Beschaffung von fehlenden Arztzeugnissen oder Gutachten über die Schwere einer Körperverletzung stelle keinen unverhältnismässigen Aufwand dar, weshalb die Vorinstanz die Adhäsionsklage hätte beurteilen müssen.