Demzufolge sei auch der Tatbestand der Nötigung erfüllt. Gleiches gelte für den Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz, da A. unbestrittenermassen Marihuana gekauft, konsumiert und selber angepflanzt habe. In Bezug auf die Adhäsionsklage von B. führte das Bezirksgeicht aus, dass es Aufgabe der Adhäsionsklägerin sei, dem Gericht sachdienliche Unterlagen wie beispielsweise ärztliche Berichte einzureichen. Da sie dies vorliegend unterlassen habe, werde auf die Adhäsionsklage nicht eingetreten und die Adhäsionsklägerin auf den Zivilweg verwiesen.