Das Bezirksgericht Plessur kam im wesentlichen zum Schluss, dass die Nasenbeinfraktur, die enorale Schleimhautläsion und die Hauteinblutungen bei B. von einer Intensität seien, welche das Mass einer Tätlichkeit bei weitem überschreiten würden. Hinzu kämen ihre intensiven seelischen Verletzungen und das vorsätzliche Handeln von A., weshalb der Tatbestand der einfachen Körperverletzung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt sei. A. habe B. von hinten gewürgt und ihr auf diese Weise willentlich den Zutritt zur elterlichen Wohnung verunmöglicht. Zudem habe er sie daran gehindert, um Hilfe zu schreien. Demzufolge sei auch der Tatbestand der Nötigung erfüllt.