1 Abs. 1 StGB, der Nötigung nach Art. 181 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG. 2. Dafür wird er mit sieben Monaten Gefängnis bestraft. Die erstandene Polizeihaft von zwei Tagen wird daran angerechnet. 3. Der Vollzug der Strafe wird unter Anordnung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. 4. Die am 10. Februar 2002 sichergestellten 1.9 Gramm Haschisch werden gestützt auf Art. 58 StGB eingezogen und vernichtet. 5. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 8'770.— (Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 4'770.—und Gerichtsgebühr Fr. 4'000.--)