Als Begründung machte die Adhäsionsklägerin im wesentlichen geltend, dass sie nach der Tat während einigen Tagen nicht mehr habe zur Arbeit gehen können. Sie habe unter Schlafstörungen gelitten und sich ohne Begleitung nicht mehr auf die Strasse getraut. Die körperlichen Verletzungen seien mittlererweile verheilt, nicht aber die seelischen. So müsse sie sich seit März 2002 einer psychotherapeutischen Behandlung unterziehen. Es bestehe Gefahr, dass die psychische Belastung chronifiziert werde und zu einer posttraumatischen Belastungsstörung führe. Die behandelnde Therapeutin, Frau D., I., sei auf Anfrage sicherlich bereit, einen entsprechenden Bericht zu verfassen.