C. Das im Auftrage des Untersuchungsrichteramtes I. von den Psychiatrischen Diensten Graubünden (L.) erstellte Gutachten vom 11. März 2002 gelangte im wesentlichen zum Schluss, dass A. zum Tatzeitpunkt an keiner Geisteskrankheit litt. Auch habe weder eine Persönlichkeits- noch eine schwere Bewusstseinsstörung vorgelegen. Störungen im sexuellen Bereich seien ebenfalls auszuschliessen. Hingegen habe zum Tatzeitpunkt aufgrund intermittierend auftretender Reizbarkeit und unter Alkoholeinfluss eine Störung der Impulskontrolle vorgelegen. Diese sei jedoch nicht derart gewesen, dass sie sich hätte einschränkend auf die Zurechnungsfähigkeit von A. auswirken können.