B. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Oktober 2002 im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: „Am Samstag, 9. Februar 2002, hielt sich B. bis um ca. 02.30 Uhr oder 03.00 Uhr verkleidet an der Fasnacht in der I. auf. Anschliessend begab sie sich nach Hause an den H.-Weg in I.. Als sie vor der Haustüre zum Mehrfamilienhaus am H.-Weg stand, näherte sich ihr der ebenfalls verkleidete A. von hinten und trat zu ihr. Auf die Frage von B., was er hier mache oder wohin er gehe, sagte A., er wolle zu einem Kollegen namens A. gehen.