{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-17_2003-09-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_17_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976034d97e8369e919d235becff08f283308f851c7537cd748160f2ba4bb81c27eaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976034d97e8369e919d235becff08f283308f851c7537cd748160f2ba4bb81c27eaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_17", "Checksum": "e837f2219a2b21508d1f923e16c7fe4f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.09.2003 SB 2003 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 17.09.2003 SB 2003 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "einfache Körperverletzung, Nötigung, BetmG | Leib und Leben"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:22:38", "Checksum": "96b23aff6ac03a7bc99bcd1055a19436", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.09.2003 SB 2003 17\nRegeste:\neinfache Körperverletzung, Nötigung, BetmG | Leib und Leben\n\n Die Ausführungen der Opferhilfe-Beratungsstelle vermögen den Anschein eines möglichen Interessenskonfliktes nicht vollkommen aus dem Weg zu räumen.\nSo sind sowohl die Opferhilfe-Beratungsstelle als auch das kantonale Sozialamt,\nwelches die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche beurteilt und dem Opfer\nausrichtet, Teile des kantonalen Sozialdienstes (vgl. 1 f. VVzOHG und Art. 9 Sozialhilfegesetz). Im vorliegenden Fall jedoch kann der Opferhilfe-Beratungs-stelle kein\nsolcher Konflikt angelastet werden, da die Berufungsklägerin die jeweiligen Rechtsschriften mitunterzeichnet oder gar selber verfasst hat (vgl. Adhäsionsklage vom 2.\nOktober 2002 und Berufung vom 25. April 2003). Diese Mitunterzeichnung der Adhäsionsklägerin ist auch im Hinblick auf Art. 23 ZPO von Bedeutung, wonach ausserhalb der einzelrichterlichen Zuständigkeit die Fremdvertretung grundsätzlich jenen Personen vorbehalten ist, welche im Besitz eines Fähigkeitsausweises für\nRechtsanwälte sind (Art. 23 Abs. 3 ZPO; vgl. Urteil des Kantonsgerichts von\nGraubünden vom 4. Februar 2003, SF 02 26, S. 42 ff.).\n\n18. Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.— gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten von A. (Art. 160 StPO). Da A.\nvollumfänglich unterliegt, ist eine Korrektur am vor-instanzlichen Kostenspruch nicht\nangebracht (vgl. Art. 158 Abs. 1 StPO).\n\nB. wurde nicht anwaltlich, sondern durch die Opferhilfe-Beratungsstelle vertreten. Die Leistungen der Beratungsstelle sind von Gesetzes wegen unentgeltlich\n(vgl. Art. 3 Abs. 4 OHG), so dass B. keine aussergerichtlichen Kosten entstanden\nsind, welche A. nach Art. 122 Abs. 2 ZPO hätte entschädigen müssen.\n39\n40\n\nDemnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :\n\n1. Die Berufung SB 03 17 von A. wird abgewiesen.\n\n2. Die Berufung SB 03 15 von B. wird teilweise gutgeheissen, die Erläuterung\nvom 9. Mai 2003 wird aufgehoben und das angefochtene Urteil wird wie folgt\nergänzt:\nDie Adhäsionsklage wird teilweise gutgeheissen und A. wird unter Vorbehalt\neines Nachklagerechts verpflichtet, B. eine Genugtuung von Fr. 1'000.—\nnebst Zins zu 5% seit dem 10. Februar 2002 zu bezahlen. Im Übrigen wird\nauf die Adhäsionsklage nicht eingetreten.\n\n3. Die Berufung SB 03 28 von A. wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.\n\n4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.— gehen zu Lasten von\nA..\n\n5. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des\nschweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde\ngelten die Art. 268 ff. BStP.\n\n6. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden\nDer Vizepräsident: Die Aktuarin ad hoc:\n"}