{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-17_2003-09-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_17_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976034d97e8369e919d235becff08f283308f851c7537cd748160f2ba4bb81c27eaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976034d97e8369e919d235becff08f283308f851c7537cd748160f2ba4bb81c27eaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_17", "Checksum": "e837f2219a2b21508d1f923e16c7fe4f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.09.2003 SB 2003 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 17.09.2003 SB 2003 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Demnach sind für die Behandlung eines Erläuterungsgesuches wenn immer\nmöglich die nämlichen Richter einzuberufen, welche bereits an der erstmaligen Beurteilung teilgenommen haben (vgl. Art. 241 Abs. 1 ZPO). Schreibfehler, offenkundige Rechnungsirrtümer und irrige Benennung der Parteien hingegen darf der Gerichtspräsident von sich aus mit amtlicher Fertigung korrigieren (vgl. Art. 240 Abs. 3\nZPO).\n\nIm Hinblick auf den vorliegenden Fall ist aber insbesondere der Sinn und\nZweck des Rechtsmittels von Bedeutung. Erläutern bedeutet aufklären, präzisieren\noder deuten. Entsprechend schreibt Art. 238 ZPO vor, dass die Erläuterung der Aufhellung unklarer richterlicher Entscheide diene; beispielsweise bei Widersprüchen\nzwischen den Erwägungen und dem Dispositiv (vgl. PKG 1998 Nr. 36; 1991 Nr. 23).\nEs kann aber auch vorkommen, dass das Gericht zwar in den Erwägungen zu einem\nRechtsbegehren Stellung genommen hat, dass aber vergessen wurde, die Entscheidung in das Dispositiv aufzunehmen (vgl. Hans Ulrich Walder-Richli, a.a.O., §\n39 N 23; PKG 1994 Nr. 32). Eine Erläuterung darf jedoch nur den Inhalt eines Urteils\nklarstellen und nicht zu dessen Abänderung führen (vgl. Walther J. Habscheid,\nSchweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Auflage, S. 474).\nMit anderen Worten darf das Dispositiv, mit dem ein Erläuterungsgesuch gutgeheissen wird, die erläuterten Punkte nur neu fassen, nicht aber materiell abändern (vgl.\n37\n\nRobert Hauser / Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, § 165). Erläuterungsgesuche, welche auf eine inhaltliche Abänderung\ndes Entscheides zielen, sind folglich unzulässig (vgl. Robert Hauser / Erhard\nSchweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 45 N 22).\n\nDas Erläuterungsgesuch von A. enthielt ein solches, auf inhaltliche Abänderung des Entscheides zielendes Begehren. Seinen Ausführungen zufolge hat das\nBezirksgericht Plessur in seinen Erwägungen zu Unrecht auf eine Verweisung der\nKlage auf den Zivilweg geschlossen. Da das Gericht offenbar eine mangelnde Substanziierung der Adhäsionsklage geltend mache, hätte es diese folgerichtig abweisen müssen. A. beantragte mit anderen Worten eine Ergänzung des unvollständigen Dispositivs mit einem von den vorinstanzlichen Erwägungen abweichenden Inhalt. Dieser Antrag auf Ergänzung des Dispositivs mitsamt inhaltlichen Anweisungen stellt nach dem Gesagten kein zulässiges Erläuterungsgesuch dar. Da ein\nzulässiges Rechtsbegehren indessen wie obstehend ausgeführt eine Prozessvoraussetzung des Zivilprozesses – dessen Regeln für das Institut der Erläuterung im\nStrafverfahren ja hilfsweise beizuziehen sind – darstellt, hätte die Vorinstanz auf\ndas entsprechende Erläuterungsbegehren von A. gar nicht eintreten dürfen (vgl. Oscar Vogel / Karl Spühler, a.a.O., § 36 N 68 und 73; Hans Ulrich Walder-Richli, a.a.O.,\n§ 21 N 6 und § 35 N 7). Damit ist auch erstellt, dass A. keine ausseramtliche Entschädigung für das Erläuterungsverfahren zusteht. Die Frage, ob der Bezirksgerichtspräsident Plessur das Dispositiv entsprechend den Erwägungen ergänzen\ndurfte, kann bei dieser Sachlage hingegen offenbleiben.\n\nAnzumerken ist schliesslich noch, dass das vorliegende Berufungsverfahren\naufgrund der teilweisen Gutheissung der Berufung von B. in Bezug auf die adhäsionsweise geltend gemachte Genugtuungsforderung zu einer Ergänzung des vorinstanzlichen Urteils vom 16. Januar 2003 führt (vgl. obstehend E 17). Dies rührt daher, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz gestützt auf Art.\n146 Abs. 2 StPO das Recht zusteht, ein angefochtenes Urteil im Rahmen der - entsprechend den Berufungsanträgen - umfassenden materiellen Beurteilung auch zu\nergänzen. A. stand somit mit dem Rechtsmittel der (ohnehin ergriffenen) Berufung\ngegen das vorinstanzliche Urteil vom 16. Januar 2003 ein ausreichendes Instrument\nzur Verfügung, um sich Klarheit über die Begründetheit der gegenparteilichen Adhäsionsklage zu verschaffen – des Erläuterungsgesuches und der nachfolgenden\nBerufung gegen die Erläuterung hätte es somit nicht bedurft.\n38\n\nb). Zum Schluss ist kurz auf die Kritik der Vorinstanz einzugehen, wonach\nsich die Opferhilfe-Beratungsstelle als Rechtsvertreterin der Adhäsionsklägerin in\neinem Interessenskonflikt befinde. Die Beratungsstelle sei nach dem Gesetz verpflichtet, Schadenersatzzahlungen und Genugtuungsleistungen vorzuschiessen.\nDa die Beratungsstelle folglich das Risiko der Nichteinbringlichkeit beim Täter trage,\nhabe sie ein Interesse daran, Forderungen in nur geringer Höhe einzuklagen. Im\nInteresse der jeweiligen Schadenersatzforderungen sei es daher sinnvoller, einen\nunabhängigen Anwalt einzuschalten (vgl. Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom\n16. Januar 2003, S. 14.). Die Opferhilfe-Beratungsstelle bestreitet das Vorliegen\neines solchen Interessenskonflikts vehement. Sie sei lediglich für die Sofort- und\nübrige Hilfe zuständig, die Genugtuung und Entschädigung hingegen sei Aufgabe\nder Opferhilfe-Fachstelle. Es handle sich dabei um zwei völlig unterschiedliche und\nunabhängige Stellen (vgl. Berufung von B. vom 25. April 2003, S. 5).\n\n"}