{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-17_2003-09-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_17_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976034d97e8369e919d235becff08f283308f851c7537cd748160f2ba4bb81c27eaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976034d97e8369e919d235becff08f283308f851c7537cd748160f2ba4bb81c27eaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_17", "Checksum": "e837f2219a2b21508d1f923e16c7fe4f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.09.2003 SB 2003 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 17.09.2003 SB 2003 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Zu der vorgebrachten angespannten familiären Situation schliesslich ist zu sagen, dass diese Spannungen offensichtlich kein\nunübliches Ausmass erreichten, bezeichnete A. doch das Verhältnis zu seinen Eltern als gut. Der Streit vom 9. Februar 2002 sei der erste gewesen seit September\n2001 (vgl. act. 2.7. und 4.16.). Die familiäre Situation des Berufungsklägers rechtfertigt somit ebenfalls keine besondere Strafminderung.\n\nStrafmilderungsgründe liegen auch bei den Täterkomponenten keine vor.\nInsbesondere fallen die bloss verbalen Äusserungen des Bedauerns von A. nicht\nunter den Strafmilderungsgrund der tätigen Reue nach Art. 64 Al 7 StGB. Die Anwendung dieses Strafmilderungsgrundes hätte eine besondere Anstrengung seitens des Berufungsklägers erfordert, welche er freiwillig und uneigennützig hätte\nerbringen müssen (vgl. H. Wiprächtiger, a.a.O., N 26 zu Art. 64 StGB). Die von A.\ngeäusserte Reue ist jedoch als positives Verhalten nach der Tat strafmindernd zu\nberücksichtigen.\n\nd). Zusammengefasst ergibt sich somit, dass nebst den von der Vorinstanz bereits berücksichtigten Faktoren (Verschulden, Leumund und Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen) die Vorstrafe von A. straferhöhend, sein\nGeständnis und seine Reue hingegen strafmindernd in die Strafzumessung miteinzubeziehen sind. Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses wiegt jedoch das\nVerschulden des Berufungsklägers derart schwer, dass trotz der neu hinzutretenden Strafminderungsgründe nicht von der vorinstanzlichen Strafzumessung abzuweichen ist. Der Kantonsgerichtsausschuss ist denn auch nach der Praxis des Bundesgerichts in der Strafzumessung frei und nicht an die Vorinstanz gebunden. Eine\nBerufungsinstanz dürfte - selbst wenn sie von einem weniger gravierenden Sachverhalt ausgehen würde – die vorinstanzlich auferlegte Strafe gleich belassen oder\ngar verschärfen. Wenn der Kantonsgerichtsausschuss folglich zum Schluss kommt,\ndass die von der ersten Instanz ausgesprochene Strafe dem Verschulden des Berufungsklägers insgesamt auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Faktoren\nentspricht, kann dieser hinsichtlich der Strafzumessung nichts zu seinen Gunsten\naus dem vorinstanzlichen Urteil ableiten (vgl. Pra 12 / 2001 Nr. 197).\n27\n\nOhne die strafmindernd zu berücksichtigenden Faktoren Geständnis und\nReue hätte im vorliegenden Fall die Dauer der Freiheitsstrafe aufgrund des schweren Verschuldens von A. durchaus auch höher angesetzt werden können. Nach Abwägung sämtlicher Umstände gelangt der Kantonsgerichts-ausschuss daher zur\nÜberzeugung, dass die Auferlegung einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten – unter Anrechnung der Polizeihaft von zwei Tagen - dem Verschulden von A. angemessen ist.\n\n12. Die Vorinstanz gewährte dem Berufungskläger den bedingten Strafvollzug im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, unter Anordnung einer Probezeit\nvon drei Jahren. A. macht dazu in seiner Berufungsschrift geltend, dass die Dauer\nder Probezeit auf zwei statt auf drei Jahre festzulegen sei.\n\nDie obligatorische Probezeit dauert zwei bis fünf Jahre (vgl. Art. 41 Ziff. 1\nAbs. 3 StGB). Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens legt der Richter die Dauer\nder Probezeit nach den Umständen des Einzelfalls fest. Zu berücksichtigen ist dabei\ndie Persönlichkeit und der Charakter des Verurteilten sowie insbesondere die Gefahr seiner Rückfälligkeit. Unbeachtlich hingegen ist die Schwere der Tat (vgl. St.\nTrechsel, a.a.O., N 31 zu Art. 41 StGB; BGE 95 IV 121). Im vorliegenden Fall offenbarte der Berufungskläger durch seine grobe Vorgehensweise ein erhebliches Aggressionspotential. Zudem muss seine Rückfallgefahr in Bezug auf Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz als erheblich eingestuft werden. So kam\ndas IRM St. Gallen gestützt auf eine Urinanalyse zum Schluss, dass A. wohl häufig\nCannabis konsumiere, weshalb bei der Beurteilung der nachgewiesenen Substanzen eine allfällige Gewöhnung mitberücksichtigt werden müsse (vgl. Bericht des\nIRM St.Gallen vom 14. Februar 2002, act. 4.6.). Der häufige Konsum von Cannabis\nwurde vom Berufungskläger denn auch ausdrücklich bestätigt (vgl. act. 5.2.). Unter\nBerücksichtigung dieser Kriterien und der Vorstrafe erachtet der Kantonsgerichtsausschuss eine Probezeit von drei Jahren als angemessen.\n\n13. a). Am 2. Oktober 2002 reichte B. dem Untersuchungsrichteramt I. eine\nAdhäsionsklage ein mit dem Antrag, A. unter Vorbehalt des Nachklagerechts zu\nverpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 1'000.— oder nach richterlichem Ermessen zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. Februar 2002. Unter Ziffer 2 ihres\nRechtsbegehrens führte B. weiter aus, dass sie sich ein lebenslanges Nachklagerecht ausdrücklich vorbehalte.\n28\n\nDie Vorinstanz nahm in ihren Erwägungen zu dieser Adhäsionsklage Stellung, indem sie festhielt, dass es Aufgabe der Adhäsionsklägerin sei, dem Gericht\nsachdienliche Unterlagen wie beispielsweise ärztliche Berichte einzureichen. Da B.\ndies unterlassen habe, werde auf die Klage nicht eingetreten und die Adhäsionsklägerin auf den Zivilweg verwiesen. Diese vorinstanzlichen Erwägungen fanden allerdings keinen Eingang ins Dispositiv des Urteils vom 16. Januar 2003.\n\n"}