{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-17_2003-09-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_17_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976034d97e8369e919d235becff08f283308f851c7537cd748160f2ba4bb81c27eaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976034d97e8369e919d235becff08f283308f851c7537cd748160f2ba4bb81c27eaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_17", "Checksum": "e837f2219a2b21508d1f923e16c7fe4f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.09.2003 SB 2003 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 17.09.2003 SB 2003 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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So kann beispielsweise auch\ndas kurze Umdrehen eines Schlüssels im Schloss einem Opfer unüberwindbare\nGrenzen setzen (vgl. V. Delnon / B. Rüdy, a.a.O., N 20 zu Art. 181 StGB).\n\nB. beabsichtigte, in das Mehrfamilienhauses am H.-Weg einzutreten, als sie\nvon A. in den „Schwitzkasten“ genommen und so während drei bis vier Minuten\nfestgehalten wurde. Zugleich wurde sie durch das Würgen des Halses und das Zuhalten von Mund und Nase daran gehindert, um Hilfe zu schreien. Führt man sich\ndie körperliche Überlegenheit des Berufungsklägers vor Augen, so wird deutlich,\ndass B. durch seinen Angriff in der Bewegungsfreiheit behindert wurde und nicht\nmehr in der Lage war, ihren freien Willen zu betätigen. Die von A. ausgehende Gewalteinwirkung hat mit anderen Worten zweifellos ein Mass erreicht, welches dem\nTatbestand von Art. 181 StGB zu genügen vermag. Dass diese Gewaltanwendung\nzugleich rechtswidrig war, ist offensichtlich und braucht nicht näher geprüft zu werden (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N. 10 f. zu Art. 181 StGB; BGE 101 IV 45).\n\nc). Der tatbestandsmässige Erfolg manifestiert sich darin, dass das Opfer\ndurch das gewählte Mittel zu dem vom Täter gewollten Verhalten gebracht wird. Bei\nabgenötigten Unterlassungen ist massgebend, dass die unterbundene Handlung\nnicht zum vorgesehenen Zeitpunkt vorgenommen werden kann (vgl. Rehberg /\nSchmid, a.a.O., S. 334 f.).\n\nB. wurde am Zugang zur elterlichen Wohnung gehindert, weil sie von A. festgehalten wurde. Da ihr dieser Mund und Nase zuhielt, war es ihr zudem teilweise\nauch nicht mehr möglich, um Hilfe zu rufen. Mit anderen Worten wurde die Berufungsbeklagte durch das Verhalten von A. genötigt, das Heimkehren und das\nSchreien zu unterlassen.\n\nDer Berufungskläger bestreitet das Vorliegen eines Nötigungserfolgs mit\ndem Argument, er habe B. nicht an der Heimkehr hindern wollen. Es sei ihm einzig\ndarum gegangen, eine Schlägerei anzuzetteln (vgl. act. 01 / S. 8 f.). Hierzu gilt es\nfestzuhalten, dass der Nötigungserfolg nicht das vom Täter angestrebte Ziel sein\nmuss. Vielmehr genügt es bereits, wenn der Nötigungserfolg Mittel zum eigentlichen\nZiel des Täters ist (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 335). Wie A. mehrfach zu Pro-\n21\n\ntokoll gab, hatte er B. zufällig ausgewählt, weil er sich mit jemandem schlagen\nwollte. Das Zusammentreffen mit ihr sei ein 100 %-iger Zufall gewesen, er habe sie\nschon längere Zeit nicht mehr gesehen (vgl. act. 4.15. und 4.16.). B. hatte folglich\nkeinen Grund, sich mit dem Berufungskläger zu schlagen. Entsprechend machte\nsie auch keinerlei diesbezüglichen Anstalten. Als A. auf sie traf, war sie vielmehr\ngerade dabei, in das Mehrfamilienhaus am H.-Weg einzutreten. Das Festhalten von\nB. war für den Berufungskläger somit ein Mittel zu seinem angegebenen Ziel – der\nAnzettelung einer Schlägerei. Das Zuhalten von Mund und Nase schliesslich erfolgte mit dem erklärten Ziel, B. am Schreien zu hindern (vgl. act. 4.15. und 4.16.).\nDamit ist erstellt, dass im vorliegenden Fall sowohl der Nötigungserfolg als auch\ndessen Konnexität zu den Nötigungsmitteln gegeben ist. Der objektive Tatbestand\nvon Art. 181 StGB ist somit ohne weiteres erfüllt.\n\nd). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, also das Bewusstsein und der Wille\ndes Täters, das Opfer durch das gewählte Nötigungsmittel zu einem bestimmten\nTun, Dulden oder Unterlassen zu veranlassen. Dabei genügt Eventualvorsatz (vgl.\nRehberg / Schmid, a.a.O., S. 335; BGE 101 IV 46). Der Nötigende muss den Willen\nhaben, sein Opfer in der Handlungsfreiheit zu beschränken, und er muss sich bewusst sein oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass sein Verhalten diese Wirkung hervorruft (vgl. V. Delnon / B. Rüdy, a.a.O., N 48 zu Art. 181 StGB). Hier ist\njedoch wiederum festzuhalten, dass keine Absicht in dem Sinne erforderlich ist, als\nder Nötigungserfolg das vom Täter angestrebte Ziel sein müsste. Der subjektive\nTatbestand ist vielmehr auch dann erfüllt, wenn der Nötigungserfolg blosses Mittel\nzum eigentlichen Ziel ist (vgl. vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 335).\n\nEigenen Angaben zufolge verspürte der Befugungskläger in der Nacht des\n9. / 10. Februar 2002 einen unwiderstehlichen Drang, sich mit jemandem zu schlagen. Als er B. auf deren Nachhauseweg entdeckte, beschloss er, dass sie die Person sein sollte, welche er anpöbeln und schlagen wollte (vgl. act. 4.15. und 4.16.).\nIn dieser Absicht folgte er ihr bis vor die Haustüre, griff sie anschliessend von hinten\nan und hielt sie fest. Der Wille des Berufungsklägers zielte somit klar darauf ab, B.\nin ihrer Handlungsfreiheit zu beschränken, um sein eigentliches Ziel – die Anzettelung einer Schlägerei – zu erreichen. Dass A. seinen Angriff bewusst plante, verdeutlicht zudem, dass er um die Wirkung seines Verhaltens durchaus wusste oder\ndiese zumindest in Kauf nahm. Gleiches gilt für das Zuhalten von Mund und Nase,\nerfolgte dies doch in der klaren Absicht, die Hilferufe der Berufungsbeklagten zu\nunterdrücken (vgl. act. 4.15. und 4.16). Der Berufungskläger erfüllt den Tatbestand\nder Nötigung gemäss Art. 181 StGB somit auch in subjektiver Hinsicht.\n22\n\ne). Der Berufungskläger macht weiter geltend, dass die einfache Körperverletzung im vorliegenden Fall den Tatbestand der Nötigung konsumiere.\n\n"}