{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-17_2003-09-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_17_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976034d97e8369e919d235becff08f283308f851c7537cd748160f2ba4bb81c27eaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976034d97e8369e919d235becff08f283308f851c7537cd748160f2ba4bb81c27eaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_17", "Checksum": "e837f2219a2b21508d1f923e16c7fe4f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.09.2003 SB 2003 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 17.09.2003 SB 2003 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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So liegt eine Schädigung der körperlichen\nIntegrität immer dann vor, wenn die zugefügten Verletzungen oder Schädigungen\nmindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern. Dies trifft beispielsweise auf Knochenbrüche zu - selbst wenn diese unkompliziert sind und verhältnismässig rasch und problemlos ausheilen. Gleiches gilt für durch Schläge oder\nStösse hervorgerufene Quetschungen, sofern diese nicht lediglich eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens zur Folge haben. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Beizug eines Arztes nötig machen, ist nicht erforderlich (A. Roth, a.a.O., N 4 zu Art. 123 StGB; BGE 103 IV 65). Ähnliches gilt für die\nBeeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit. So sind jene – selbst\nvorübergehende – Störungen als einfache Körperverletzung zu behandeln, welche\neinem eigentlichen krankhaften Zustand gleichkommen, wie beispielsweise bei Zufügung erheblicher Schmerzen (vgl. BGE 103 IV 65; A. Roth, a.a.O. N 15 zu den\nVorbemerkungen zu Art. 122 StGB und N 5 zu Art. 123 StGB).\n\nDie Abgrenzung zwischen der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeit gestaltet sich trotz dieser Richtlinien als sehr schwierig. Dem Sachrichter wird\ndaher bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Einwirkung zu einer Schädigung an Körper oder Gesundheit führte, ein relativ grosser Ermessensspielraum\nzugestanden (vgl. Rehberg / Schmid, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 6.\nAuflage, Zürich 1994, S. 26; A. Roth, a.a.O., N. 6 zu Art. 123 StGB; BGE 119 IV 1).\n\nb). Der Berufungkläger qualifiziert sein Verhalten vom 10. Februar 2002\nals Tätlichkeit, wobei er insbesondere geltend macht, dass die Nasenbeinfraktur\nvon B. weder eine Röntgenaufnahme noch eine Fixierung durch Tampons oder äussere Gipsschiene erfordert habe. B. habe die einfachste Form einer Nasenbeinfraktur erlitten, weshalb sie das Spital denn auch sogleich wieder habe verlassen dürfen. Mit anderen Worten müsse von einer einfachen und nicht schmerzhaften Fraktur ausgegangen werden, welche nicht als einfache Körperverletzung angesehen\nwerden könne. Die Verletzung könne vielmehr als harmlose Störung des Wohlbefindens taxiert werden. So habe das Bundesgericht sogar bei einem Schlag, welcher\neine Schürfwunde an der rechten Nasenseite und eine Quetschung und Verfärbung\nder rechten Gesichtshälfte verursacht habe, noch auf Tätlichkeit erkannt. Auch\nschmerzempfindliche Druckstellen mit einem tiefen Hämatom und eine schmerzende Verrückung des Kiefergelenkes seien vom höchsten Gericht noch als Tät-\n15\n\nlichkeit taxiert worden. B. hingegen sei lediglich in den Schwitzkasten genommen\nworden, wobei ihr der Mund zugehalten worden sei. Ob sie Schmerzen gehabt\nhabe, sei nicht bekannt. Auch die von der Vorinstanz geltend gemachte seelische\nVerletzung finde in den Akten keine Stütze. Der Berufungskläger sei daher lediglich\nwegen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB schuldig zu sprechen.\n\nc). aa). B. erlitt gemäss Arztbericht vom 10. Februar 2002 eine nicht dislozierte Nasenbeinfraktur, eine kleine enorale Schleimhautläsion, Nasenbluten und\npunktförmige Hauteinblutungen am Hals. Diese Verletzungen erforderten eine ambulante Behandlung, wobei ihr der behandlende Arzt, G., eine Heilungszeit von 2 –\n3 Tagen prognostizierte (vgl. act. 4.3.).\n\nAnlässlich der gleichentags durchgeführten untersuchungsrichterlichen Einvernahme gab B. zu Protokoll, dass A. sie heftig gewürgt habe. Dies habe sehr\ngeschmerzt und sie habe kaum mehr atmen können. Zudem sei sie mit ihrer rechten\nSchläfe heftig gegen einen im Hauseingang stehenden Kinderwagen gestossen.\nIhre Schläfe und ihr Hals würden immer noch schmerzen (vgl. act. 4.12.). Im Anschluss an eine weitere untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 4. März 2002\nteilte B. der zuständigen Untersuchungsrichterin mit, dass sie nach dem Vorfall vom\n10. Februar 2002 zwei Wochen lang krankgeschrieben gewesen sei. Sie leide häufig unter Kopfschmerzen und sei in therapeutischer Behandlung bei D. in I. (vgl. act.\n4.19.). Diese Aussagen bestätigte B. im Rahmen ihrer Adhäsionsklage vom 2. Oktober 2002. Nach dem Vorfall vom 10. Februar 2002 habe sie unter Schlafstörungen\ngelitten und sich ohne Begleitung nicht mehr auf die Strasse getraut. Die im März\n2002 begonnene Psychotherapie dauere noch immer an (vgl. act. 1.16.).\n\nbb). Sämtliche Verletzungen, welche B. in der Nacht des 10. Februars\n2002 erlitt, sind unstreitig auf den Angriff des Berufungsklägers zurückzuführen. Zu\nprüfen bleibt aber die Frage, ob diese Verletzungen als Schädigung von Körper oder\nGesundheit im Sinne der obigen Ausführungen und damit als Körperverletzung anzusehen sind.\n\nDie erlittene Nasenbeinfraktur muss klarerweise als Beeinträchtigung der\nkörperlichen Integrität angesehen werden. So werden Knochenbrüche und insbesondere Nasenbeinfrakturen in Lehre und Rechtsprechung zur Veranschaulichung\neines krankhaften Zustands explizit erwähnt (vgl. A. Roth, a.a.O., N 15 zu den Vorbemerkungen zu Art. 122 StGB, N 4 zu Art. 123 StGB und N 5 zu Art. 126 StGB;\nBGE 103 IV 65; RB-TG 1988, Nr. 35). Der Begriff einer „Fraktur“ weist denn auch\n16\n\n"}