{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-17_2003-09-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_17_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976034d97e8369e919d235becff08f283308f851c7537cd748160f2ba4bb81c27eaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976034d97e8369e919d235becff08f283308f851c7537cd748160f2ba4bb81c27eaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_17", "Checksum": "e837f2219a2b21508d1f923e16c7fe4f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.09.2003 SB 2003 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 17.09.2003 SB 2003 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Ein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme durch das Gericht besteht indessen nicht. So kann auf die Abnahme weiterer Beweise verzichtet werden,\nwenn die für die Beurteilung der Sache erforderlichen Tatsachen bereits aufgrund\nder vorhandenen Beweismittel feststehen und nicht zu erwarten ist, dass neue Beweise neue Erkenntnisse bringen. Mit anderen Worten ist in beschränktem Umfang\neine vorweggenommene oder antizipierte Beweiswürdigung durch das Gericht\nzulässig. Der Richter kann das Beweisverfahren insbesondere dann schliessen,\nwenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat\nund ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass\nweitere Beweiserhebungen seine Überzeugung nicht ändern werden (vgl. Robert\nHauser / Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel\n1999, § 54 N. 1, § 55 N. 10 mit Hinweisen; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3.\nAuflage, Zürich 1997, N 291 mit Hinweisen; BGE 121 I 308 f., 124 I 211; PKG 1993\nNr. 27).\n\nb). Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers beantragt in seiner Berufungsschrift die Einholung einer Expertise über die mit einer Nasenbeinfraktur verbundenen Schmerzen und über die Qualifikation einer solchen Fraktur als Tätlichkeit oder Körperverletzung (vgl. act. 01, S. 4 und 5). Für den Kantonsgerichtsausschuss ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern solch ein Gutachten zusätzliche Er-\n13\n\nkenntnisse bringen könnte. So kann sich das Gericht – wie nachfolgend dargelegt -\naufgrund der vorliegenden Entscheidgrundlagen ohne weiteres selber ein hinreichendes Bild über die Verletzungen verschaffen, welche B. erleiden musste. Diese\nErkenntnisse gestatten durchaus eine zuverlässige Beurteilung des rechtlich relevanten Sachverhalts. Im Sinne einer vorweggenommenen Beweiswürdigung ist\ndemnach festzuhalten, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte\nExpertise nicht geändert würde. Der entsprechende Beweisantrag des Berufungsklägers ist demzufolge abzuweisen.\n\n5. Die Vorinstanz sprach A. der einfachen Körper-verletzung gemäss Art.\n123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, der Nötigung nach Art. 181 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG für schuldig.\n\nDie Verurteilung wegen Missbrauchs von Betäubungsmitteln liess der Berufungskläger unangefochten. Hingegen machte er geltend, dass sein Verhalten am\nAbend des 9. Februar 2002 lediglich als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zu\nqualifizieren sei. Im folgenden gilt es daher zu prüfen, ob der Berufungskläger zu\nRecht wegen einfacher Körperverletzung und Nötigung schuldig gesprochen wurde.\nDabei gilt es zu beachten, dass dem Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz zwar eine umfassende, uneingeschränkte Kognition zukommt (Art. 146\nStPO), er jedoch das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der\nBerufung gestellten Anträge überprüft (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 375).\n\n6. a). Der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB\nmacht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen am Körper oder der Gesundheit schädigt – es sei denn, die Verletzung erfülle gar die Voraussetzungen einer\nschweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB. Den Tatbestand einer Tätlichkeit\nerfüllt demgegenüber derjenige, welcher gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die\nkeine Schädigung der Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben (vgl. Art. 126\nAbs. 1 StGB). Das wesentliche Abgrenzungskriterium zwischen einer mit Gefängnis\nzu bestrafenden einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und dem\nÜbertretungstatbestand der Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB liegt somit in der\nFrage nach dem Vorliegen einer Schädigung an Körper oder Gesundheit. Mit anderen Worten ist die Tätlichkeit gegenüber der einfachen Körperverletzung dadurch\nabgegrenzt, dass sie noch keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur\nFolge haben darf (vgl. Andreas Roth, in: Niggli / Wiprächtiger, Basler Kommentar\nzum StGB, Band II, Basel/Genf/München 2003, N 5 zu Art. 126 StGB).\n14\n\n"}