{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-17_2003-09-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_17_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976034d97e8369e919d235becff08f283308f851c7537cd748160f2ba4bb81c27eaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976034d97e8369e919d235becff08f283308f851c7537cd748160f2ba4bb81c27eaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_17", "Checksum": "e837f2219a2b21508d1f923e16c7fe4f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.09.2003 SB 2003 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 17.09.2003 SB 2003 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Das Dispositiv ist wie folgt zu ergänzen:\na) Die Adhäsionsklage wird abgewiesen.\nb) Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten betreffend die Adhäsionsklage und hat überdies den Beklagten im Umfang von Fr.\n300.00 zuzüglich 7,6 % MWST zu entschädigen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,6 % MWST\nzu Lasten der Gerichtskasse.\n\nZum Verfahren\n1. Der Vollzug des Verfahrens sei aufzuschieben.\n2. Auf einen Parteivortritt sei zu verzichten.“\n\nA. macht im wesentlichen geltend, dass das Bezirksgericht Plessur in seinem\nUrteil vom 16. Januar 2003 auch über die Adhäsionsklage von B. hätte befinden\nmüssen. Das Gericht habe es jedoch unterlassen, seine vorgängigen Erwägungen\nhinsichtlich der Adhäsionsklage ins Dispositiv umzusetzen, weshalb das Urteil nun\nzu erläutern sei. In den Erwägungen des angefochtenen Urteils sei zudem zu Unrecht in allgemeiner Weise festgehalten worden, dass die Adhäsionsklage bei mangelnder Substanziierung auf den Zivilweg verwiesen werden könne. So seien beispielsweise Ansprüche von geringer Höhe nach Möglichkeit vollständig zu beurteilen. Vorliegend seien lediglich Fr. 1'000.— eingefordert worden, weshalb das Gericht die Adhäsionsklage selber hätte beurteilen müssen. Eine Verweisung der Adhäsionsklage auf den Zivilweg sei folglich unzulässig. Den Erwägungen des Bezirksgerichtes könne ferner entnommen werden, dass die Klägerin es unterlassen\nhabe, sachdienliche Unterlagen einzureichen. Mit diesen Ausführungen mache das\nBezirksgericht eine mangelnde Substanziierung der Klage geltend. Da eine ungenügend substanziierte Forderungsklage nach den Regeln der ZPO abgewiesen\nwerden müsse, hätte das Bezirksgericht folgerichtig auch die Adhäsionsklage von\nB. abweisen müssen.\n\nI. Mit Erläuterung vom 9. Mai 2003 hielt das Bezirksgerichtspräsidium\nPlessur folgendes fest:\n9\n\n„1. Das Dispositiv des Urteils des Bezirksgerichtes Plessur vom\n16.1./9.4.2003 i.S. A. lautet richtig, wie folgt:\n1. A. ist schuldig der einfachen Körperverletzung nach Art. 123\nZiffer 1 Abs. 1 StGB, der Nötigung nach Art. 181 StGB sowie\nder mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG.\n2. Dafür wird er mit sieben Monaten Gefängnis bestraft. Die erstandene Polizeihaft von zwei Tagen wird daran angerechnet.\n3. Der Vollzug der Strafe wird unter Anordnung einer Probezeit\nvon 3 Jahren aufgeschoben.\n4. Die am 10. Februar 2002 sichergestellten 1.9 Gramm Haschisch werden gestützt auf Art. 58 StGB eingezogen und vernichtet.\n5. Die Adhäsionsklage von B. wird auf den Zivilweg verwiesen.\n6. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 8'770.—(Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 4'770.—\nund Gerichtsgebühr Fr. 4'000.--) gehen zu Lasten von A.. Der\nBetrag von Fr. 8'770.— ist innert 30 Tagen auf das PC-Konto\n70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen.\n7. (Rechtsmittelbelehrung).\n8. (Mitteilungen).\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n3. Mitteilungen.“\n\nDas Bezirksgerichtspräsidium begründet seine Erläuterung damit, dass die\nAdhäsionsklage von B. in den Erwägungen des Urteils vom 16. Januar 2003 abgehandelt worden sei. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters von A. habe das\nGericht indessen nicht auf eine Abweisung der Adhäsionsklage erkannt, sondern\ndiese auf den Zivilweg verwiesen. Dieses Erkenntnis habe irrtümlicherweise keinen\nEingang ins Dispositiv gefunden. Es handle sich dabei um ein offensichtliches Versehen, welches mit der vorliegenden amtlichen Fertigung des Präsidenten korrigiert\nwerden könne.\n\nJ. Gegen diese Erläuterung liess A. mit Eingabe vom 2. Juni 2003 beim\nKantonsgerichtsausschuss von Graubünden strafrechtliche Berufung erheben. Dabei stellte er folgende Rechtsbegehren:\n„1. Der Erläuterungsentscheid vom 9. Mai 2003 zum Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 16. Januar 2003, mitgeteilt am 9. April\n2003, sei vollständig aufzuheben und im Sinne der Erwägungen\nan das Bezirksgericht Plessur zur Neubeurteilung zurückzuweisen.\n10\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MWST\nzu Lasten des Kantons Graubünden.“\n\nZur Begründung macht der Berufungskläger im wesentlichen geltend, dass\nder Erläuterungsentscheid vom sachlich unzuständigen Bezirksgerichts-präsiden-\nten gefällt worden sei. Der Präsident dürfe lediglich Schreibfehler, offenkundige\nRechnungsirrtümer und irrige Benennungen der Parteien berichtigen. Eine Ergänzung des Dispositivs indessen erfolge durch jenes Richterkollegium, welches das\nzu erläuternde Urteil gefällt habe. Entsprechend hätte die Erläuterung im vorliegenden Fall durch dieses Kollegium erfolgen müssen. Im Übrigen sei die Vorinstanz\nanzuweisen, ihre Erwägungen ins Dispositiv umzusetzen und die Adhäsionsklage\nentsprechend abzuweisen.\n\nK. Auf die weitere Begründung der Anträge und die Erwägungen in den\nangefochtenen Entscheiden wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\n"}