{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-09-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-17_2003-09-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_17_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976034d97e8369e919d235becff08f283308f851c7537cd748160f2ba4bb81c27eaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976034d97e8369e919d235becff08f283308f851c7537cd748160f2ba4bb81c27eaedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_17", "Checksum": "e837f2219a2b21508d1f923e16c7fe4f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 17.09.2003 SB 2003 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 17.09.2003 SB 2003 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Hinzu kämen ihre intensiven seelischen Verletzungen und das vorsätzliche\nHandeln von A., weshalb der Tatbestand der einfachen Körperverletzung sowohl in\nobjektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt sei. A. habe B. von hinten gewürgt\nund ihr auf diese Weise willentlich den Zutritt zur elterlichen Wohnung verunmöglicht. Zudem habe er sie daran gehindert, um Hilfe zu schreien. Demzufolge sei auch\nder Tatbestand der Nötigung erfüllt. Gleiches gelte für den Verstoss gegen das\nBetäubungsmittelgesetz, da A. unbestrittenermassen Marihuana gekauft, konsumiert und selber angepflanzt habe. In Bezug auf die Adhäsionsklage von B. führte\ndas Bezirksgeicht aus, dass es Aufgabe der Adhäsionsklägerin sei, dem Gericht\nsachdienliche Unterlagen wie beispielsweise ärztliche Berichte einzureichen. Da sie\ndies vorliegend unterlassen habe, werde auf die Adhäsionsklage nicht eingetreten\nund die Adhäsionsklägerin auf den Zivilweg verwiesen.\n\nF. Gegen dieses Urteil reichte B. am 25. April 2003 beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden Berufung ein mit dem Antrag um teilweise Aufhebung des angefochtenen Entscheides und um Rückweisung der Adhäsionsklage\nzur Beurteilung an das Bezirksgericht Plessur. Nicht jeglicher mit der Beurteilung\nvon Zivilansprüchen verbundene, sondern nur ein unverhältnis-mässiger Aufwand\nerlaube es dem Gericht, eine Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen. Die Beschaffung von fehlenden Arztzeugnissen oder Gutachten über die Schwere einer\nKörperverletzung stelle keinen unverhältnismässigen Aufwand dar, weshalb die\nVorinstanz die Adhäsionsklage hätte beurteilen müssen.\n\nG. A. liess am 30. April 2003 beim Kantonsge-richtsausschuss von\nGraubünden Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 16. Januar 2003 einreichen. Dabei stellte er folgende Rechts-begehren:\n„A. Zur Sache\n1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Plessur vom 16. Januar 2003, mitgeteilt am 9. April 2003, sei mit Ausnahme von Ziffer 4 vollständig\naufzuheben.\n2. A. sei der Tätlichkeit nach Art. 126 StGB und der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziffer 1 BetmG schuldig zu sprechen.\n3. Dafür sei A. mit zwei Monaten Haft zu bestrafen. Die erstandene\nPolizeihaft von zwei Tagen sei ihm anzurechnen.\n7\n\n4. Der Vollzug der Strafe sei unter Anordnung einer Probezeit von 2\nJahren aufzuschieben.\n5. Die Adhäsionsklage sei abzuweisen.\n6. Die Untersuchungskosten von CHF 4'770.00 und die Gerichtsgebühren von Fr. 4'000.00 seien zu 1/3 vom Staat und zu 2/3 von A.\nzu tragen. Der Rechtsvertreter von A. sei für das Untersuchungsverfahren und das Verfahren vor Bezirksgericht Plessur ausseramtlich zulasten des Kantons Graubünden mit CHF 1'000.00 zu\nentschädigen. Die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges gehen zu\nLasten des Kantons Graubünden.\n7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6% MWST zu\nLasten des Kantons Graubünden.\n\nB. Zum Verfahren\n1. Die Untersuchungsakten und die Akten der Vorinstanz seien beizuziehen.\n2. Das Verfahren sei zu sistieren, bis das angefochtene Urteil durch\ndie Vorinstanz erläutert wurde.\n3. Die allfällige Berufung gegen den Erläuterungsentscheid sei mit\ndem vorliegenden Verfahren zu vereinen.“\n\nAls Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Verletzung von B.\nals harmlose Störung des Wohlbefindens taxiert werden könne. Insbesondere bei\nder erlittenen Nasenbeinfraktur handle es sich um eine äusserst einfache und nicht\nschmerzhafte Fraktur, welche nicht als einfache Körperverletzung angesehen werden könne. Eine seelische Verletzung werde in den Akten nirgends belegt, weshalb\nA. lediglich wegen Tätlichkeit zu verurteilen sei. Zum Tatbestand der Nötigung liess\nder Berufungskläger ausführen, dass er B. nur während kurzer Zeit in den „Schwitzkasten“ genommen habe. Bei einem solch kurzen Eingriff handle es sich nicht um\nein Nötigungsmittel im Sinne des Tatbestandes. Auch habe er es sich nie zum Ziel\ngemacht, B. an der Heimkehr zu hindern. Er habe lediglich Dampf ablassen wollen.\nDer tatbestandsmässige Erfolg sei demnach ebenfalls nicht erfüllt. Entsprechend\nkönne auch nicht von einer Nötigung gesprochen werden. Schliesslich sei zu beachten, dass in Bezug auf die Adhäsionsklage von B. beim Bezirksgericht Plessur\nbereits ein Erläuterungsgesuch eingereicht worden sei. Bis zum Vorliegen dieses\nErläuterungsentscheides sei das hängige Berufungsverfahren zu sistieren.\n\nH. Besagtes Erläuterungsgesuch an das Bezirksgericht Plessur verfasste\nA. ebenfalls am 30. April 2003, versehen mit folgenden Rechtsbegehren:\n8\n\n"}