2. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'873.-- und jene des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein von Fr. 2'870.- - gehen zu Lasten des Berufungsbeklagten. 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 3'400.-- gehen zu Lasten des Berufungsbeklagten und werden vorschussweise vom Bezirk Hinterrhein bezahlt. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-- sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.