76a StPO). Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers gegeben, stellten sich im Rahmen der Berufung doch komplizierte rechtliche Fragen, insbesondere was die Elemente der Täuschung und der Arglist beim Betrug betraf. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten hat somit Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Nachdem der Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, legt der Kantonsgerichtsausschuss die Entschädigung nach freiem Ermessen fest. Dr. iur. Dominik Infanger hatte vorliegend eine Antwort zur Berufung der Staatsanwaltschaft einzureichen und dafür Instruktionen von seinem Mandanten einzuholen.