Vorliegend wurde die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutgeheissen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kostenregelung musste korrigiert werden. Dagegen wurde der Freispruch im Strafpunkt vom Kantonsgerichtsausschuss bestätigt. Da es der Berufungsbeklagte nicht zu vertreten hat, dass sich zwei Instanzen mit seinem Fall beschäftigen mussten, werden die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse genommen.