5. Wird eine Rechtsmitteleingabe gutheissen, so entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung zwischen dem Einleger, dem Staat und der ersten Instanz (Art. 160 Abs. 3 StPO). Die Rechtsmittelinstanz kann dem Verteidiger eine aussergerichtliche Entschädigung zusprechen (Art. 160 Abs. 4 StPO). Ebenfalls kann die Rechtsmittelinstanz aus Billigkeitsgründen die Kosten ganz oder teilweise auf die Staatskasse nehmen (Art. 160 Abs. 2 StPO). Die Rechtsmittelkosten werden dann dem Staat belastet, wenn die Staatsanwaltschaft obsiegt und der Betroffene den Weiterzug nicht zu vertreten hat.