Die Kosten für die amtliche Verteidigung im Gerichtsverfahren gehören gestützt auf Art. 3 der Verordnung über die Kosten im Strafverfahren zu den Gerichtskosten und sind daher den ihrerseits aus Untersuchungs- und Gerichtskosten bestehenden Verfahrenskosten zuzuschlagen. Da die Verfahrenskosten gemäss der vorangehenden Erwägung 3 in vollem Umfang zu Lasten von X. gehen, gilt dies ebenfalls für die Kosten der amtlichen Verteidigung. Die Verfahrenskosten werden vom Bezirk lediglich vorschussweise sowie bei Nichteinbringlichkeit übernommen (Art. 155 Abs. 2 und 5 StPO).