Dadurch hat er seine in Art. 312 ff. OR vorgeschriebene Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens sowie die vertraglich vereinbarte Zinszahlungspflicht schuldhaft nicht erfüllt und eine Vertragsverletzung begangen. Dieses Handeln ist dem Berufungsbeklagten zivilrechtlich vorwerfbar. Aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere dem freundschaftlichen Verhältnis zwischen den beiden Beteiligten, setzte X. durch die Nichtrückzahlung der Darlehen zudem einen begründeten Anfangsverdacht für eine Strafuntersuchung. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens X. aufzuerlegen. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen.