b) Aus den Akten geht nicht hervor, dass X. das Verfahren durch sein Verhalten erschwert oder verlängert hätte. Ein prozessuales Verschulden im engeren Sinne, das ein Auferlegen der Kosten rechtfertigen würde, liegt damit nicht vor. Es bleibt zu prüfen, ob das Verhalten des Berufungsbeklagten als prozessuales Verschulden im weiteren Sinne anzusehen ist, das heisst, ob er mit seinem Verhalten gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Norm des schweizerischen Rechts verstossen hat. X. hat vorliegend bei A. zwei Darlehen aufgenommen und diese bis heute nicht vollständig zurückgezahlt. Dadurch hat er seine in Art.