verfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Hat der Angeschuldigte durch sein vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben, spricht das Bundesgericht von einem „prozessualen Verschulden im weiteren Sinne“, hat er hingegen durch ein vorwerfbares Benehmen im Strafprozess dessen Durchführung erschwert, so wird von einem „prozessualen Verschulden im engeren Sinne“ gesprochen.