Entsprechend bestimmt auch Art. 157 StPO, dass das Gericht bei Freispruch dem Angeklagten die Verfahrenskosten ganz oder teilweise überbinden kann, wenn er durch sein Verhalten begründeten Anlass zu Durchführung der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens gegeben hat. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfahrenskosten aufkommen muss, die von einem Angeschuldigten durch vorwerfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE 107 Ia 167).