Hinzu kommt, dass sich A. mit einem Minimum an zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht hätte selbst schützen können, indem er sich über die Finanzlage des Berufungsbeklagten informieren lassen oder entsprechende Sicherheiten verlangen hätte können. Das Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses, gestützt auf welches der Berufungsbeklagte hätte voraussehen dürfen, dass der Geschädigte keine Überprüfung der Angaben vornehmen würde, ist daher zu verneinen, so dass keine Arglist im Sinne von aArt. 148 StGB vorliegt.