klagte beschönigte bei der Darlehensaufnahme seine finanziellen Verhältnisse nicht, so dass er auch aus diesem Grund nicht mit Sicherheit davon ausgehen durfte, dass A. eine Prüfung der Finanzlage unterlassen würde. Hinzu kommt, dass sich A. mit einem Minimum an zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht hätte selbst schützen können, indem er sich über die Finanzlage des Berufungsbeklagten informieren lassen oder entsprechende Sicherheiten verlangen hätte können.